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Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand, die Delegaten, die Mitgliederversammlung und der Geistige Leiter.
Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Präsident, dem Vize-Präsident sowie dem Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Präsident vertritt den Verein allein. Der Vize-Präsident und Schatzmeister vertreten gemeinsam.
Zuständigkeit des Vorstands
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Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Geschäftsführung, Leitung und Verwaltung der Gesellschaft
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
- Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts; Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
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Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.
Wahl und Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Neuwahl findet durch die Mitgliederversammlung alle vier Jahre statt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit des Vorstandes endet mit Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger im Amt.
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
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Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte die nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung oder den Delegaten zugewiesen worden sind. Der Verein wird durch den Vorstand vertreten.
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Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt. Eine Einladung hierfür ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Präsidenten. Für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes genügt die Anwesenheit von mindestens 2 Mitgliedern. Bei der Beschlussfassung durch Sitzungen der Mitglieder entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
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Der Vorstand ist zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins befugt. Bei seinem Handeln hat er sich stets von den Zielen des Vereins leiten zu lassen.
Delegaten und Deputierte
Zur Beratung und Unterstützung des Vorstandes können Delegaten berufen werden. Die Berufung von Delegaten, deren Abstimmung mit dem Vorstand und deren Vertretung vor dem Vorstand, werden durch eine gesonderte Geschäftsordnung geregelt, die der Geistige Leiter des Vereins aufstellt.
Mentor und geistiger Leiter des Vereins
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Der geistige Leiter des Vereins vermittelt u.a. die Lehren von Robert Kiyosaki zum Erlangen eines selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebens und unterstützt den Verein darin, den Vereinszweck im Sinne des § 2 dieser Satzung zu erreichen.
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Der geistige Vater und Leiter des Vereins ist Arthur Baumann. Dem geistigen Leiter obliegt insbesondere die geistige Entwicklung und Unterstützung der Mitglieder des Vereins. Er berät den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins. Der Vorstand soll bei allen wichtigen Entscheidungen den Rat des geistigen Leiters einholen. Die Ernennung und Begleitung der Botschafter gehört ebenfalls zu den Aufgaben des geistigen Leiters.
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Der geistige Leiter kann,
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wenn er durch die Geschäftsführung des Vorstands den Zweck des Vereins gefährdet sieht, mit einer Einladungsfrist von 4 Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen mit dem Ziel, dem Vorstand das Misstrauen auszusprechen und einen neuen Vorstand zu wählen. Die Einladung erfolgt durch einfachen Brief oder per e-mail. Sofern ein Mitglied seine E-mail Adresse dem Verein mitteilt, gilt dies als Zustimmung zur Einladung zur Mitgliederversammlung per E-mail. Bei der Einladung mit einfachem Brief gilt die Einladung mit der Aufgabe zur Post als zugegangen bei Einladung per E-mail mit der elektronischen Versandaufgabe.
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Arthur Baumann ist geistiger Leiter des Vereins auf Lebenszeit, oder bis zu einer schriftlichen Rücktrittserklärung. Er ernennt die Nachfolge, ggfs. auch testamentarisch. Der Nachfolger muss spätestens bei Amtsantritt Mitglied des Vereins werden. Die Nachfolge muss von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Sollte die Mitgliederversammlung die Nachfolge nicht bestätigen, wird innerhalb eines Zeitraums von 2 Monaten aus der Mitte der Mitglieder des Vereins ein neuer spiritueller Leiter gewählt. Dieser wird mit 2/3 Mehrheit gewählt. Sollte von den Kandidaten auch nach 2 Wahlgängen kein Kandidat die erforderliche Mehrheit erreichen, gilt im dritten Wahlgang der Kandidat mit den meisten Stimmen als gewählt.
Alternative Formulieruing
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Der geistige Leiter des Vereins vermittelt u.a. die Lehren von Robert Kiyosaki zum Erlangen eines selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebens und unterstützt den Verein darin, den Vereinszweck im Sinne des § 2 dieser Satzung zu erreichen.
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Der geistige Vater und Leiter des Vereins ist Arthur Baumann. Dem geistigen Leiter obliegt insbesondere die geistige Entwicklung und Unterstützung der Mitglieder des Vereins. Er berät den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins. Der Vorstand soll bei allen wichtigen Entscheidungen den Rat des geistigen Leiters einholen. Die Ernennung und Begleitung der Delegaten gehört ebenfalls zu den Aufgaben des geistigen Leiters.
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Der geistige Leiter kann, wenn er durch die Geschäftsführung des Vorstands den Zweck es Vereins gefährdet sieht, mit einer Einladungsfrist von vier Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen mit dem Ziel, dem Vorstand das Misstrauen auszusprechen und einen neuen Vorstand zu wählen. Die Einladung erfolgt durch einfachen Brief oder per e-mail. Sofern ein Mitglied seine E-mail Adresse dem Verein mitteilt, gilt dies als Zustimmung zur Einladung zur Mitgliederversammlung per E-mail. Bei der Einladung mit einfachem Brief gilt die Einladung mit der Aufgabe zur Post als zugegangen bei Einladung per E-mail mit der elektronischen Versandaufgabe.
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Arthur Baumann ist geistiger Leiter des Vereins auf Lebenszeit, oder bis zu einer schriftlichen Rücktrittserklärung. Er ernennt die Nachfolge, ggfs. auch testamentarisch. Der Nachfolger muss spätestens bei Amtsantritt Mitglied des Vereins werden. Die Nachfolge muss von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Sollte die Mitgliederversammlung die Nachfolge nicht bestätigen, wird innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten aus der Mitte der Mitglieder des Vereins ein neuer spiritueller Leiter gewählt. Dieser wird mit 2/3 Mehrheit gewählt. Sollte von den Kandidaten auch nach zwei Wahlgängen kein Kandidat die erforderliche Mehrheit erreichen, gilt im dritten Wahlgang der Kandidat mit den meisten Stimmen als gewählt.
Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist zu jeder Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen, ein Mitglied darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
- Eine Mitgliederversammlung kann Gemäß §32 Abs. 2 BGB in präsenz, in hybrider und in rein virtueller Form stattfinden.
Einberufung der Mitgliederversammlung
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Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugesandt, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
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Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einen Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn 2/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
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Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet.
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Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und die vorhergehenden Diskussionen einem Wahlausschuss übertragen werden.
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Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
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Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
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Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von über 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
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Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
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Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Alternative Formulierung
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Mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugesandt, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
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Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einen Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn 3/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
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Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet.
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Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und die vorhergehenden Diskussionen einem Wahlausschuss übertragen werden.
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Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
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Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
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Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von über 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
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Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
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Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist.