6.5 KiB
Mitgliedschaft
- Unterschieden wird zwischen dem "normalen Vereinsmitglied" - künftig Mitglied genannt dem "fördernden Mitglied" - künftig Fördermitglied genannt und dem "ehrbaren Mitglied" - künftig Ehrenmitglied genannt.
selben Paragraphen genannten Rechte und Pflichten gelten sowohl für Mitglieder als auch fördernde Mitglieder. Eine Stimmberechtigung bei Mitgliederversammlungen hat dagegen nur das Mitglied. Das Fördermitglied ist bei Versammlungen nicht zwingend einzuladen und hat bei einer Teilnahme keine Stimme. Die Mitgliedschaft beginnt in der Regel als förderndes Mitglied und kann nach einer Wartezeit, die in der Regel 12 Monate beträgt, in eine stimmberechtigte Mitgliedschaft umgewandelt werden, sofern zwei Mitglieder sich für das fördernde Mitglied verbürgen und der Vorstand zustimmt. Grundlage für die Umwandlung sollte der erkennbare Einsatz des Mitglieds bzgl. der Vereinsziele sein.
Erwerb der Mitgliedschaft
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Vereinsmitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
- Bei minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu bestätigen.
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Die Aufnahme erfolgt durch Eintragung in die Mitgliederliste, nachdem der Vorstand des Vereins dem Antrag des neuen Mitglieds zugestimmt hat.
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Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.
- Ausgenommen hiervon sind Mitgliedschaften die durch bzw in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
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Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
- Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
- Wird ein Antragsteller aufgenommen gilt er bis auf weiteres als Fördermitglied
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Die Mitgliederversammlung kann Mitgliedschaften außerhalb des Aufnahmeantrags beschließen
- Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder oder sonstige Personen,
die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben,
zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
- In entsprechenden Ausnahmefällen kann diese Stellung auch wieder durch die Mitgliederversammlung aufgehoben werden.
- Wird eine reguläre Mitgliedschaft außerhalb des Antragsverfahrens beschlossen, so gilt dieses Mitglied bis auf weiteres als Fördermitglied.
- Die Mitgliederversammlung darf ein Fördermitglied zu einem regulären Mittglied beschließen, sofern dies außerhalb des regulären Prozederes stattfindet, muss der Beschluss der anwesenden Stimmberechtigten einstimmig sein.
- Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder oder sonstige Personen,
die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben,
zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Die Mitglieder sind berechtigt, in den Initiativen, Exkursionen ... zu partizipieren
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Mitgliedern ist es gestattet die Einrichtungen Vereins entsprechend der Nutzungsbestimmungen zu nutzen.
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Mitgliedern ist es gestattet die Anlagen, Maschinen, Werkzeuge oder ähnliches des Vereins zu nutzen entsprechend der jeweiligen Nutzungsbestimmungen.
- Die Nutzungsbestimmungen von Anlagen, Maschinen nutzen sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilweise auch gegen Gebühr teilzunehmen.
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Mitglieder des Vereins sind innerhalb ihres Handelns für den Verein von der einzelnorm des § 181 BGB in der Art befreit, dass
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Unterschieden wird zwischen den - normalen Vereinsmitglied " - künftig Mitglied genannt und dem "fördernden Mitglied" - Fördermitglied genannt. Die unter Punkt 1 im selben Paragraphen genannten Rechte und Pflichten gelten sowohl für Mitglieder als auch fördernde Mitglieder. Eine Stimmberechtigung bei Mitgliederversammlungen hat dagegen nur das Mitglied. Das Fördermitglied ist bei Versammlungen nicht zwingend einzuladen und hat bei einer Teilnahme keine Stimme. Die Mitgliedschaft beginnt in der Regel als förderndes Mitglied und kann nach einer Wartezeit, die in der Regel 12 Monate beträgt, in eine stimmberechtigte Mitgliedschaft umgewandelt werden, sofern zwei Mitglieder sich für das fördernde Mitglied verbürgen und der Vorstand zustimmt. Grundlage für die Umwandlung sollte der erkennbare Einsatz des Mitglieds bzgl. der Vereinsziele sein.
Alternativ Formulierung
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Die Mitglieder sind berechtigt, in den Initiativen, Exkursionen ... zu partizipieren
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Mitgliedern ist es gestattet die Einrichtungen des Vereins entsprechend der Nutzungsbestimmungen zu nutzen.
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Mitgliedern ist es gestattet die Anlagen, Maschinen, Werkzeuge oder ähnliches des Vereins zu nutzen entsprechend der jeweiligen Nutzungsbestimmungen.
- Die Nutzungsbestimmungen von Anlagen, Maschinen nutzen sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilweise auch gegen Gebühr teilzunehmen.
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Mitglieder des Vereins sind innerhalb ihres Handelns für den Verein von der einzelnorm des § 181 BGB in der Art befreit, dass
Mitgliedsbeiträge
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Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem können von den Mitgliedern Jahres- oder Monatsbeiträge erhoben werden. Der Vorstand ist berechtigt fallbezogen alternativ auch Beiträge für abweichende Zeiträume festzulegen.
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Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahres-, Monats- oder anderen Beiträgen und Umlagen werden vom Vorstand festgesetzt.
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Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise Erlassen oder stunden.
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Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet durch Tod/Erlöschen, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
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Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.
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Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden
- wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.
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Der Beschluss des Vorstandes über eine Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
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Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.