Die (Gründungs-) Satzung des Vereins, für welchen die Eintragung ins Vereinsregister angestrebt wird: "Wandel durch Fortschritt e.V."
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3.2 KiB

Werkzeuge des Vereins

Zur Erreichung der Vereins Ziele bzw. des Zwecks, wird der Verein gegebenenfalls Büro-, Geräte, Anlagen, Werkzeuge, Maschinen, Fahrzeuge, Räumlichkeiten o.ä. - im freien Sinne von 'um ein Werk zu erzeugen bzw. zu vollbringen', unter Werkzeug(e) zusammengefast - einsetzen.

  1. Ein Werkzeug kann durch (Einsatzgebundene) Überlassung bzw. Zurverfügungstellung, Leihen, Schenkung, Mietung bzw. Leasing oder Kauf durch Mitglieder, von Mitgliedern sowie nicht Migliedern aquiriert werden.
  2. Der Verein kann sofern es sich als sinnvoll herausstellt ein Werkzeug erwerben.
    1. Der Erwerb eines Werkzeugs kann sich als sinnvoll herausstellen wenn
      1. Die Nutzung bei mehreren Projekten wahrscheinlich ist.
      2. Oder falls die Nutzung durch z.B. leihen, mieten o.a., durch jeweilige An- und/oder Ablieferung, erheblich umständlicher, aufwändiger oder kostenintensiver wäre.
  3. Der "Wille zum Erwerb" kann durch jeden Partizipanten eines Projektes, den Vorstand selbst oder die Mitgliederversammlung beim Vorstand angemeldet werden. Dieser muss die Gegebenheiten prüfen und letztlich die Genehmigung bzw. Vollmacht zur Besorgung erteilen oder verweigern, oder die Besorgung selbst vollziehen.
  4. Die Kosten für das Leihen o.ä., die Anschaffung, Instandhaltung und Wartung der Werkzeuge werden aus dem Vereinsvermögen finanziert.
  5. Die Verantwortung für die Verwaltung, Instandhaltung und Wartung der Werkzeuge liegt beim Vorstand bzw. beim vom Vorstand bestimmten.
  6. Für jedes Werkzeug muss eine Nutzungsbestimmung vorliegen.
    1. Dies muss bei der Inanspruchnahme/Nutzung durch ein Mitglied, von diesem oder einem anderen beteiligten geprüft werden.
    2. Fehlt eine Nutzungsbestimmung muss.
      1. Das Fehlen dem Vorstand gemelden werden.
      2. Die Inanspruchnahme/Nutzung unterlassen werden.
        1. Oder aber die Inanspruchnahme/Nutzung kann auf eigene Verantwortung und Haftung fortgesetzt werden.

Nutzungsbestimmung

Die Nutzungsbestimmung bestimmt den Umgang mit einem Werkzeug. Sie Umfasst:

  1. Sicherheitsmaßnahmen die zur eigenen Sicherheit sowie der von Dritten, einzuhalten sind.
  2. Nutzungseinschränkung, dies ist eine der folgenden:
    1. Nutzbar von einer geschulten Person
    2. Nutzbar unter Beaufsichtigung einer geschulten Person
    3. Nutzbar nach Einweisung
    4. Nutzbar frei ohne Einschränkungen unter Einhaltung von allgemein gültigen Sicherheitsregeln, der Regeln definiert nach Absatz 1. gesundem Menschenverstand bzw. nach den geltenden Regeln von Sitte, Ordnung und Anstand bzw. geltenem Recht.
  3. Wartungs und Pflegehinweise
  4. Haftungsausschuss bei Benutzung

Der Verein sichert zu, dass die Werkzeuge nur von dafür qualifizierten und ausgebildeten Personen betrieben werden und dass alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden, um bei ordnungsgemäßer Nutzung und Einhaltung von 5.6.1 und 5.6.2 um die Sicherheit und Gesundheit der Mitglieder und Dritten zu schützen.

  1. Die Aufsicht und
  2. Wird ein Werkzeug vom Verein erworben, so muss eine Nutzungsbestimmung für dieses vorliegen.