Die (Gründungs-) Satzung des Vereins, für welchen die Eintragung ins Vereinsregister angestrebt wird: "Wandel durch Fortschritt e.V."
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Übergangsvorschriften

  1. Nach Eintragung in das Vereinsregister und in den Folgejahren sollen die nächsten ordentlichen Mitgliederversammlungen die Satzung jeweils in einer um überflüssige Übergangsvorschriften bereinigten Fassung beschließen.

  2. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, das mit Unterzeichnung der Satzung durch die Gründungsmitglieder beginnt und am 31. Dezember desselben Jahres endet.

  3. Soweit zulässig, ist die Haftung von für den Verein vor seiner Rechtsfähigkeit Handelnden und allen seinen Mitgliedern auf das Vermögen des Vereins begrenzt; der Vorstand soll in allen vor Eintragung des Vereins einzugehenden Rechtsbeziehungen mit Mitgliedern oder Dritten eine entsprechende Vertragsbestimmung schriftlich vereinbaren.

  4. Der Gründungsvorstand hat bis zur Eintragung des Vereins die Vollmacht, die Satzung einschließlich des Namens des Vereins redaktionell zu ändern sowie mit Ausnahme des Zwecks Satzungsvorschriften den Auflagen des Registergerichts oder der Finanzbehörden anzupassen.

    Er hat darüber spätestens der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und soll bereits vorab den unterzeichneten Gründungsmitgliedern die geänderte Satzung in geeigneter Weise verkünden; diese nächste Mitgliederversammlung ist für diesen Fall unter Hinweis auf die geänderten Bestimmungen einzuberufen und soll die redigierte Neufassung nachträglich formell genehmigen.

  5. In dringenden Fällen kann der Vorstand die diese Satzung unterzeichnenden Gründungsmitglieder bis zur Eintragung auch im schriftlichen Umlaufverfahren erneut abstimmen lassen, wenn anders Eintragungshindernisse nicht in angemessener Zeit beseitigt werden können.

Dabei gelten die für die jeweiligen Beschluss Gegenstände in der Satzung vorgeschriebenen Mehrheiten des mündlichen Verfahrens, mit der Maßgabe, dass der Vorstand sicherstellen muss, dass jedes Gründungsmitglied den Beschluss Vorschlag erhalten hat und ausreichend Gelegenheit zur Rückäußerung hatte.

Diese schriftlichen Abstimmungsunterlagen hat der Vorstand zur Einsicht der Gründungsmitglieder bis zum Schluss der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung aufzubewahren.

Vorschriften über Ladungen und Fristen sowie die Anforderungen an die Tagesordnung gelten nicht für das in Satz 1 bezeichnete Umlaufverfahren und nicht für die erste Gründungsversammlung des Vereins.

————————————— Ende der Satzung ———————————————