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INIT: Tracking des aktuellen Zustandes

chores
chris 1 month ago
commit
017a7d2540
  1. 40
      00-Satzung.md
  2. 77
      01-Präambel.md
  3. 24
      02-Name_Sitz_Geschäftsjahr.md
  4. 72
      03-Idee_Ziel_Zweck.md
  5. 22
      Auflösung_des_Vereins.md
  6. 117
      Mitgliedschaft.md
  7. 262
      Organe.md
  8. 70
      Werkzeuge.md
  9. 22
      Übergangsvorschriften.md

40
00-Satzung.md

@ -0,0 +1,40 @@
# Satzung des "Wandel durch Fortschritt e.V."
# Satzung des Vereins "Wandel des Fortschritts"
* [Präambel](./01-Präambel.md)
* [Name, Sitz, Geschäftsjahr](./02-Name_Sitz_Geschäftsjahr.md)
* [Idee, Ziel und Zweck des Vereins](./03-Idee_Ziel_Zweck.md)
* [Mitgliedschaft](./Mitgliedschaft.md)
* [Werkzeuge des Vereins](./Werkzeuge.md)
* [Organe des Vereins](./Organe.md)
* [Auflösung des Vereins](./Vereins_Auflösung.md)
* [Übergangsvorschriften](./Übergangsvorschriften.md)
## Präambel
## Name, Sitz, Geschäftsjahr
## Idee, Ziel und Zweck des Vereins
## Erwerb der Mitgliedschaft
## Beendigung der Mitgliedschaft
## Mitgliedsbeiträge
## Rechte und Pflichten der Mitglieder
## Werkzeuge des Vereins
## Organe des Vereins
## Vorstand
## Zuständigkeit des Vorstands
## Wahl und Amtsdauer des Vorstands
## Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
## Deputierter und Deputierter
## Mentor und geistiger Leiter des Vereins
## Mitgliederversammlung
## Einberufung der Mitgliederversammlung
## Außerordentliche Mitgliederversammlung
## Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
## Auflösung des Vereins
## Übergangsvorschriften
————————————— Ende der Satzung ———————————————

77
01-Präambel.md

@ -0,0 +1,77 @@
# Präambel
Wissenschaft, Forschung und die zunehmend vernetzte Gesellschaft bringen stetig mehr und mehr Neuerungen hervor. Diese Neuerungen können in vielen Fällen ein besseres Leben für Mensch und Umwelt ermöglichen.
### Ein fiktives Beispiel zur Verdeutlichung
Wo ein "Bauherr" sich vor 20 Jahren und davor um:
* den Grund
* den Anschluss an die zentralen Netze (Gas, Strom, Abwasser, etc.)
* den Bau selbst und
* der jeweiligen Instandhaltung der Substanz und Anlagen
kümmern musste - was für sich bereits große Themenfelder sind - so ist er heute zusätzlich häufig:
* Akteur auf dem Strommarkt als Produzent
* "Anbieter" von (Solar-, Lade-, Netzbetreiber-) Programm- bzw. Webschnittstellen
* Betreiber einer thermischen Energiebatterie durch sein Heizsystem
* Energieerzeuger für seine (Elektro-) Mobilität
* quasi online Händler/stetiger Einkäufer durch seine Alltagsgeräte
die automatisch online einkaufen.
Dies alles nur durch den Einsatz oder die Verwendung einer PV-Anlage, Wärmepumpe und "Smarter" Geräte.
### Betrachtung der Allgemeinheit
Die Kultur und das allgemeine Alltagsleben wurden stets vom Fortschritt verändert
und nicht selten auch geprägt.
So sagte Erhart Kästner einst treffend:
> "Mit dem Auto ist die Kunst des Ankommens verloren gegangen."
In der Vergangenheit war es für jeden möglich,
mit Stift und Papier alle täglichen Belange verwalten oder erledigen zu können.
Die Terminfindung bestand aus dem Eintretten in die jeweiligen Räume
und einem Gespräch/Einigung mit dem Empfang.
Später aus einem Anruf bei demselbigen
und heute ist am Telefon eine Computerstimme
und mancherorts ein Vorprechen ohne vorherigen "online" Termin undenkbar.
Mehr und mehr bilden sich Lager.
Auf der einen Seite mit jenen,
die sich mit diesen Dingen beschäftigen,
adaptieren und damit einen Vorteil für sich kreieren oder nutzbar machen können.
Während auf der anderen Seite,
jene die damit oder dadurch überfordert oder sich ganz abgehängt fühlen,
wiederfinden.
Dieser Effekt wird neben der allgemeinen Fortschrittsgeschwindigkeit,
vom demografischen Wandel massiv befeuert.
Aber auch unabhängig von Alter, Beruf oder Umfeld
zeigen sich die Veränderungen deren Geschwindigkeit
und die daraus resultierende Kluft für den Alltag deutlich.
Zwangsweise überschlagen bzw. überholen sich, durch Fortschritte, Standards in einer entsprechenden Geschwindigkeit.
Nicht selten mit dem Resultat,
dass was vor einigen wenigen Jahren noch als zukunftsweisend, effektiv, effizient, gesund, menschen- oder umweltfreundlich galt,
heute bereits als gegenteiliges eingestuft wird.
Kein Bereich der Gesellschaft ist von diesem Phänomen gänzlich gefreit.
Die Neuerungen werden von vielen Teilen der Gesellschaft als zunehmend in ihrer Geschwindigkeit oder Komplexität wahrgenommen,
was zu un- oder bewusstem Stress führen kann.
All dies macht es für die Menschen und die Gesellschaft schwer selbstbestimmt und selbstbewusst,
für sich und in einem miteinander,
nachhaltige Entscheidungen zu treffen
und entsprechende Pläne zu formulieren und zu vollziehen.
### Lösungschancen
Naturgemäß sind manche Menschen durch ihre beruflichen oder freizeitlichen Beschäftigungen
bzgl. mancher Themen früher oder intensiver mit "Neuerungen" oder alternativen Konzepten konfrontiert
als andere.
Durch einen entsprechenden Austausch von verschiedenen Bereichen,
ließen sich allgemein gültige Erkenntnisse annähern,
von denen auch Dritte profitieren könnten.
Sofern richtig aufbereitet,
könnten diese auch denen die sich abgehängt fühlen einen wiedereinstieg bieten.

24
02-Name_Sitz_Geschäftsjahr.md

@ -0,0 +1,24 @@
# Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen
> "Wandel durch Fortschritt - Gesellschaft zur Förderung von
nachhaltigen, eigenverantwortlichen, verständlichen und
menschenförderlichen Kompetenzen
bzgl. der Herbeiführung und des Umgangs
mit Neuerungen bzw. gängigen oder künftigen Standards, Methoden, Technik(en) und Technologien
im oder für den Alltag bzw. dem alltäglichen Leben“.
Er soll in das Vereinsregister der Stadt Überlingen eingetragen werden.
Nach der Eintragung lautet der Name:
"Wandel durch Fortschritt e.V."
1. Mit der Eintragung übernimmt der "Wandel durch Fortschritt e.V." die rechtlichen Vor- und Nachteile der
"Zur Eintragung des 'Wandel durch Fortschritt' GbR".
Damit geht auch dessen Vermögens- und/oder Schuldverhältnisse auf den Verein über.
Die übernahme der rechtlichen Vor- und Nachteile führt zur Auflösung und Beendigung der benannten Gesellschaft.
1. Entsprechend des Gesellschaftsvermögens der GbR.,
gelten die Eintrittsbeiträge der entsprechenden GbR. Gesellschaftsmitglieder
durch den Übergang des Gesellschaftsvermögens als geleistet.
1. Der Verein hat seinen sitz in Überlingen.
1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

72
03-Idee_Ziel_Zweck.md

@ -0,0 +1,72 @@
# Idee, Ziel und Zweck des Vereins
Idee, Zielsetzung und Zweck des Vereins ist es,
durch Recherchen, Ressourcen-, Leistungs-, Werkzeug-, Erzeugniss- und Erfahrungsaustausch
bzw. Erbringung dieser -
unter anderen, als Aktionen zusammengefasst -
die Förderung von Ideen, Wissen, Erfahrungen, Konzepten, Fertigkeiten und sonstig vorhandenen, erlangten oder erzeugten Resultaten, Lösungen, Werkzeugen
bzgl. Fortschritten bzw. gängigen oder künftigen Standards
in Methoden, Technik(en) und Technologie
der Bereiche des allgemeinen/-täglichen Lebens -
neben anderen, unter Kompetenzen zusammengefasst -
in eigenen sowie bei Bedarf in fremden Projekten
zu erarbeiten, umzusetzen, zu replizieren, zu fördern, zu erweitern, zu (über-) prüfen
oder ggbf. zu wiederlegen.
Die daraus oder damit entstehenden Kompetenzen sollen,
sofern zumutbar,
nach entsprechend angemessener Ausreifung, Aufbereitung,
in angemessener bzw. repräsentierbarer Art
der Allgemeinheit bzw. Öffentlichkeit zugänglich sein.
Ferner soll dieses Vorgehen dazu dienen,
dass der Verein den Menschen und der Gesellschaft in entsprechenden Bereichen
als Information, Hilfestellung zur Entscheidungsfindung
und ggbf. Vorbild oder Inspiration dient.
Weiter soll der Verein auch als Anlaufstelle für diejenigen dienen,
die Hilfe in diesen Kompetenzen suchen oder sich erhoffen,
oder einen entsprechenden Mangel erkannt meinen,
sofern er dies zu leisten im Stande ist.
Gegebenenfalls kann der Verein diesen durch Aktionen oder Projekte
entsprechende Unterstützung bzgl. Kompetenzen anbieten.
Die Bewertung dessen liegt im Ermessen des Vereins bzw. seiner Mitglieder.
Die Kompetenzen oder deren Veröffentlichungen bzw. diese betreffenden Veröffentlichungen -
können, müssen aber nicht -
Abwegungen, Meinungen, Empfehlungen, Quellen oder Ergebnisse beinhalten.
Der Verein kann und soll hierzu
auch die Kompetenzen überregionaler und ggf.
auch internationale Projekte, Gesellschaften oder sonstigen Vereinigungen mit berücksichtigen.
Zum Vereinszweck gehören sämtliche zur Erreichung der vorstehenden Ziele geeignete Tätigkeiten
im Rahmen der Grenzen dieser Satzung.
Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:
* (teils spielerische) Projekte, Initiativen, Experimente und Simulationen
* Recherchen
* Vorträge, Workshops- und Seminare
* Forschungsexkursionen
* Veröffentlichungen von Berichten, unter anderem
* Öffentlichkeitsarbeit zum Zwecke der Aufklärung,
ggbf. über bereits realisierte Projekte.
* Andere Unterfangen die unter die oben genannten Aktionen fallen.
Diese unvollständige Liste
ist unter "Projekte(n)" zusammengefasst.
## Ausrichtung des Vereins
Der Verein ist überkonfessionell, überparteilich
und weltanschaulich nicht gebunden
und verfolgt statt materieller vorwiegend ideelle Ziele.
Er orientiert sich an christlichen Werten.
1. Im Vereinszweck verfolgt der Verein neben anderen förderungswürdigen Zielen, die Förderung von:
* Wissenschaft und Forschung
* dem Wohlfahrtswesen
* Erziehungs-, Volks- und Berufsausbildung
* Kultur und Gesellschaftsbildung
* die Jugend und Altenhilfe
1. Ferner den Naturschutz und das öffentliche Gesundheitswesen

22
Auflösung_des_Vereins.md

@ -0,0 +1,22 @@
# Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
1. Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, ist der Präsident
vertretungsberechtigter Liquidator.
1. Nach Beendigung der Liquidation fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die Mitglieder,
die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit noch im Verein waren.
1. Die vorstehenden Bedingungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen
Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
## Erweiterte Auflösungsbedingungen
* Gründe die zur Auflösung führen
Wenn aufgelöst dann müssen erst vom Verein geschlossene Abmachungen/Verträge entsprechend erfüllt und abgewickelt werden.
Anschließend Gläubiger so weit möglich ausbezahlt werden
Der Rest geht an die Gemeinde

117
Mitgliedschaft.md

@ -0,0 +1,117 @@
# Mitgliedschaft
1. Unterschieden wird zwischen
dem "normalen Vereinsmitglied" - künftig Mitglied genannt
dem "fördernden Mitglied" - künftig Fördermitglied genannt und
dem "ehrbaren Mitglied" - künftig Ehrenmitglied genannt.
selben Paragraphen genannten Rechte und Pflichten gelten sowohl für Mitglieder als auch
fördernde Mitglieder. Eine Stimmberechtigung bei Mitgliederversammlungen hat
dagegen nur das Mitglied. Das Fördermitglied ist bei Versammlungen nicht zwingend
einzuladen und hat bei einer Teilnahme keine Stimme. Die Mitgliedschaft beginnt in der
Regel als förderndes Mitglied und kann nach einer Wartezeit, die in der Regel 12 Monate
beträgt, in eine stimmberechtigte Mitgliedschaft umgewandelt werden, sofern zwei
Mitglieder sich für das fördernde Mitglied verbürgen und der Vorstand zustimmt.
Grundlage für die Umwandlung sollte der erkennbare Einsatz des Mitglieds bzgl. der
Vereinsziele sein.
## Erwerb der Mitgliedschaft
1. Vereinsmitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
1. Bei minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu bestätigen.
1. Die Aufnahme erfolgt durch Eintragung in die Mitgliederliste,
nachdem der Vorstand des Vereins dem Antrag des neuen Mitglieds zugestimmt hat.
1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag,
der an den Vorstand gerichtet werden soll.
1. Ausgenommen hiervon sind Mitgliedschaften die durch bzw in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
1. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
1. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet,
dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
2. Wird ein Antragsteller aufgenommen gilt er bis auf weiteres als Fördermitglied
1. Die Mitgliederversammlung kann Mitgliedschaften außerhalb des Aufnahmeantrags beschließen
1. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder oder sonstige Personen,
die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben,
zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
1. In entsprechenden Ausnahmefällen kann diese Stellung auch wieder durch die Mitgliederversammlung aufgehoben werden.
1. Wird eine reguläre Mitgliedschaft außerhalb des Antragsverfahrens beschlossen,
so gilt dieses Mitglied bis auf weiteres als Fördermitglied.
1. Die Mitgliederversammlung darf ein Fördermitglied zu einem regulären Mittglied beschließen,
sofern dies außerhalb des regulären Prozederes stattfindet, muss der Beschluss der anwesenden Stimmberechtigten einstimmig sein.
## Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, in den Initiativen, Exkursionen ... zu partizipieren
1. Mitgliedern ist es gestattet die Einrichtungen Vereins entsprechend der Nutzungsbestimmungen zu nutzen.
1. Mitgliedern ist es gestattet die Anlagen, Maschinen, Werkzeuge oder ähnliches des Vereins zu nutzen entsprechend der jeweiligen Nutzungsbestimmungen.
1. Die Nutzungsbestimmungen von Anlagen, Maschinen
nutzen sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilweise auch gegen Gebühr
teilzunehmen.
1. Mitglieder des Vereins sind innerhalb ihres Handelns für den Verein von der einzelnorm des § 181 BGB in der Art befreit,
dass
1. Unterschieden wird zwischen den - normalen Vereinsmitglied " - künftig Mitglied
genannt und dem "fördernden Mitglied" - Fördermitglied genannt. Die unter Punkt 1 im
selben Paragraphen genannten Rechte und Pflichten gelten sowohl für Mitglieder als auch
fördernde Mitglieder. Eine Stimmberechtigung bei Mitgliederversammlungen hat
dagegen nur das Mitglied. Das Fördermitglied ist bei Versammlungen nicht zwingend
einzuladen und hat bei einer Teilnahme keine Stimme. Die Mitgliedschaft beginnt in der
Regel als förderndes Mitglied und kann nach einer Wartezeit, die in der Regel 12 Monate
beträgt, in eine stimmberechtigte Mitgliedschaft umgewandelt werden, sofern zwei
Mitglieder sich für das fördernde Mitglied verbürgen und der Vorstand zustimmt.
Grundlage für die Umwandlung sollte der erkennbare Einsatz des Mitglieds bzgl. der
Vereinsziele sein.
## Alternativ Formulierung
1. Die Mitglieder sind berechtigt, in den Initiativen, Exkursionen ... zu partizipieren
1. Mitgliedern ist es gestattet die Einrichtungen des Vereins entsprechend der Nutzungsbestimmungen zu nutzen.
1. Mitgliedern ist es gestattet die Anlagen, Maschinen, Werkzeuge oder ähnliches des Vereins zu nutzen entsprechend der jeweiligen Nutzungsbestimmungen.
1. Die Nutzungsbestimmungen von Anlagen, Maschinen
nutzen sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilweise auch gegen Gebühr
teilzunehmen.
1. Mitglieder des Vereins sind innerhalb ihres Handelns für den Verein von der einzelnorm des § 181 BGB in der Art befreit,
dass
## Mitgliedsbeiträge
1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen.
Außerdem können von den Mitgliedern Jahres- oder Monatsbeiträge erhoben werden.
Der Vorstand ist berechtigt fallbezogen alternativ auch Beiträge für abweichende Zeiträume festzulegen.
1. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahres-, Monats- oder anderen Beiträgen
und Umlagen werden vom Vorstand festgesetzt.
1. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen
Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz
oder teilweise Erlassen oder stunden.
1. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr
und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
## Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
Tod/Erlöschen, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste
oder Austritt aus dem Verein.
1. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden,
wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.
1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden
1. wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen
oder von Umlagen im Rückstand ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden,
wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate
verstrichen sind
und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.
1. Der Beschluss des Vorstandes über eine Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
1. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt,
kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen
oder schriftlichen Stellungnahme geben.

262
Organe.md

@ -0,0 +1,262 @@
# Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind der Vorstand, die Delegaten, die Mitgliederversammlung und
der Geistige Leiter.
# Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Präsident, dem Vize-Präsident sowie dem
Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Präsident vertritt
den Verein allein. Der Vize-Präsident und Schatzmeister vertreten gemeinsam.
## Zuständigkeit des Vorstands
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch
die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben:
1. Geschäftsführung, Leitung und Verwaltung der Gesellschaft
1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung;
1. Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
1. Der Vorstand ist berechtigt,
einen Geschäftsführer mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.
## Wahl und Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Eine Neuwahl findet durch die Mitgliederversammlung alle vier Jahre statt.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Amtszeit des Vorstandes endet mit Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger im Amt.
## Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte die
nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung oder den Delegaten zugewiesen worden sind.
Der Verein wird durch den Vorstand vertreten.
1. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen zu denen er mindestens
einmal jährlich zusammentritt.
Eine Einladung hierfür ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Präsidenten.
Für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes genügt die Anwesenheit von mindestens 2 Mitgliedern.
Bei der Beschlussfassung durch Sitzungen der Mitglieder
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
1. Der Vorstand ist zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins befugt.
Bei seinem Handeln hat er sich stets von den Zielen des Vereins leiten zu lassen.
# Delegaten und Deputierte
Zur Beratung und Unterstützung des Vorstandes können Delegaten berufen werden.
Die Berufung von Delegaten,
deren Abstimmung mit dem Vorstand
und deren Vertretung vor dem Vorstand,
werden durch eine gesonderte Geschäftsordnung geregelt,
die der Geistige Leiter des Vereins aufstellt.
# Mentor und geistiger Leiter des Vereins
1. Der geistige Leiter des Vereins vermittelt u.a. die Lehren von Robert Kiyosaki zum
Erlangen eines selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebens und unterstützt den
Verein darin, den Vereinszweck im Sinne des § 2 dieser Satzung zu erreichen.
1. Der geistige Vater und Leiter des Vereins ist Arthur Baumann. Dem geistigen Leiter
obliegt insbesondere die geistige Entwicklung und Unterstützung der Mitglieder des
Vereins. Er berät den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins. Der Vorstand soll bei
allen wichtigen Entscheidungen den Rat des geistigen Leiters einholen. Die Ernennung
und Begleitung der Botschafter gehört ebenfalls zu den Aufgaben des geistigen Leiters.
1. Der geistige Leiter kann,
1. wenn er durch die Geschäftsführung des Vorstands den Zweck
des Vereins gefährdet sieht,
mit einer Einladungsfrist von 4 Wochen eine
Mitgliederversammlung einberufen mit dem Ziel,
dem Vorstand das Misstrauen auszusprechen und einen neuen Vorstand zu wählen.
Die Einladung erfolgt durch einfachen Brief oder per e-mail. Sofern ein Mitglied seine E-mail Adresse dem Verein
mitteilt,
gilt dies als Zustimmung zur Einladung zur Mitgliederversammlung per E-mail.
Bei der Einladung mit einfachem Brief gilt die Einladung mit der Aufgabe zur Post als
zugegangen bei Einladung per E-mail mit der elektronischen Versandaufgabe.
1. Arthur Baumann ist geistiger Leiter des Vereins auf Lebenszeit,
oder bis zu einer schriftlichen Rücktrittserklärung.
Er ernennt die Nachfolge, ggfs. auch testamentarisch.
Der Nachfolger muss spätestens bei Amtsantritt Mitglied des Vereins werden.
Die Nachfolge muss von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.
Sollte die Mitgliederversammlung die Nachfolge nicht bestätigen,
wird innerhalb eines Zeitraums von 2 Monaten aus der Mitte der Mitglieder des Vereins ein
neuer spiritueller Leiter gewählt.
Dieser wird mit 2/3 Mehrheit gewählt.
Sollte von den Kandidaten auch nach 2 Wahlgängen kein Kandidat die erforderliche Mehrheit erreichen,
gilt im dritten Wahlgang der Kandidat mit den meisten Stimmen als gewählt.
# Alternative Formulieruing
1. Der geistige Leiter des Vereins vermittelt u.a. die Lehren von Robert Kiyosaki zum
Erlangen eines selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebens und unterstützt den
Verein darin,
den Vereinszweck im Sinne des § 2 dieser Satzung zu erreichen.
1. Der geistige Vater und Leiter des Vereins ist Arthur Baumann.
Dem geistigen Leiter obliegt insbesondere die geistige Entwicklung und Unterstützung der Mitglieder des
Vereins. Er berät den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins. Der Vorstand soll bei
allen wichtigen Entscheidungen den Rat des geistigen Leiters einholen. Die Ernennung
und Begleitung der Delegaten gehört ebenfalls zu den Aufgaben des geistigen Leiters.
1. Der geistige Leiter kann,
wenn er durch die Geschäftsführung des Vorstands den Zweck es Vereins gefährdet sieht,
mit einer Einladungsfrist von vier Wochen eine
Mitgliederversammlung einberufen mit dem Ziel,
dem Vorstand das Misstrauen auszusprechen und einen neuen Vorstand zu wählen.
Die Einladung erfolgt durch einfachen Brief oder per e-mail.
Sofern ein Mitglied seine E-mail Adresse dem Verein mitteilt,
gilt dies als Zustimmung zur Einladung zur Mitgliederversammlung per E-mail.
Bei der Einladung mit einfachem Brief gilt die Einladung mit der Aufgabe zur Post als
zugegangen bei Einladung per E-mail mit der elektronischen Versandaufgabe.
1. Arthur Baumann ist geistiger Leiter des Vereins auf Lebenszeit,
oder bis zu einer schriftlichen Rücktrittserklärung.
Er ernennt die Nachfolge, ggfs. auch testamentarisch.
Der Nachfolger muss spätestens bei Amtsantritt Mitglied des Vereins werden.
Die Nachfolge muss von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.
Sollte die Mitgliederversammlung die Nachfolge nicht bestätigen,
wird innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten aus der Mitte der Mitglieder des Vereins ein
neuer spiritueller Leiter gewählt.
Dieser wird mit 2/3 Mehrheit gewählt.
Sollte von den Kandidaten auch nach zwei Wahlgängen kein Kandidat die erforderliche Mehrheit erreichen,
gilt im dritten Wahlgang der Kandidat mit den meisten Stimmen als gewählt.
# Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
Die Bevollmächtigung ist zu jeder Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen,
ein Mitglied darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
1. Eine Mitgliederversammlung kann Gemäß §32 Abs. 2 BGB
in präsenz, in hybrider und in rein virtueller Form stattfinden.
## Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr,
möglichst im letzten Quartal,
soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugesandt,
wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich einen Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung,
die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
## Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn 2/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe
des Zwecks und der Gründe beantragt.
# Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind,
durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet.
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und die vorhergehenden Diskussionen
einem Wahlausschuss übertragen werden.
1. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß
schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies
beantragen.
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 sämtlicher Mitglieder
anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier
Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen;
diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in
der Einladung hinzuweisen.
1. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur
Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von über 3/4 der abgegebenen gültigen
Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des
Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die
schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder
kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
1. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so
findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine
Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei
gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
1. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist.
# Alternative Formulierung
1. Mindestens einmal im Jahr,
vorzugsweise im letzten Quartal,
soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugesandt,
wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich einen Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung,
die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
## Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn 3/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe
des Zwecks und der Gründe beantragt.
## Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind,
durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet.
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und die vorhergehenden Diskussionen
einem Wahlausschuss übertragen werden.
1. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß
schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies
beantragen.
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 sämtlicher Mitglieder
anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier
Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen;
diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in
der Einladung hinzuweisen.
1. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur
Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von über 3/4 der abgegebenen gültigen
Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des
Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die
schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder
kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
1. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so
findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine
Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei
gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
1. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist.

70
Werkzeuge.md

@ -0,0 +1,70 @@
# Werkzeuge des Vereins
Zur Erreichung der Vereins Ziele bzw. des Zwecks,
wird der Verein gegebenenfalls
Büro-, Geräte, Anlagen, Werkzeuge, Maschinen, Fahrzeuge, Räumlichkeiten o.ä. -
im freien Sinne von 'um ein Werk zu erzeugen bzw. zu vollbringen', unter Werkzeug(e) zusammengefast -
einsetzen.
1. Ein Werkzeug kann durch (Einsatzgebundene) Überlassung bzw. Zurverfügungstellung,
Leihen, Schenkung, Mietung bzw. Leasing oder Kauf durch Mitglieder,
von Mitgliedern sowie nicht Migliedern aquiriert werden.
2. Der Verein kann sofern es sich als sinnvoll herausstellt ein Werkzeug erwerben.
1. Der Erwerb eines Werkzeugs kann sich als sinnvoll herausstellen wenn
1. Die Nutzung bei mehreren Projekten wahrscheinlich ist.
2. Oder falls die Nutzung durch z.B. leihen, mieten o.a.,
durch jeweilige An- und/oder Ablieferung,
erheblich umständlicher, aufwändiger oder kostenintensiver wäre.
3. Der "Wille zum Erwerb" kann durch
jeden Partizipanten eines Projektes,
den Vorstand selbst
oder die Mitgliederversammlung
beim Vorstand angemeldet werden.
Dieser muss die Gegebenheiten prüfen
und letztlich die Genehmigung
bzw. Vollmacht zur Besorgung erteilen oder verweigern,
oder die Besorgung selbst vollziehen.
4. Die Kosten für
das Leihen o.ä.,
die Anschaffung, Instandhaltung und Wartung der Werkzeuge
werden aus dem Vereinsvermögen finanziert.
5. Die Verantwortung für
die Verwaltung, Instandhaltung und Wartung der Werkzeuge liegt beim Vorstand
bzw. beim vom Vorstand bestimmten.
6. Für jedes Werkzeug muss eine Nutzungsbestimmung vorliegen.
1. Dies muss bei der Inanspruchnahme/Nutzung durch ein Mitglied,
von diesem oder einem anderen beteiligten geprüft werden.
2. Fehlt eine Nutzungsbestimmung muss.
1. Das Fehlen dem Vorstand gemelden werden.
2. Die Inanspruchnahme/Nutzung unterlassen werden.
1. Oder aber die Inanspruchnahme/Nutzung kann auf eigene Verantwortung und Haftung fortgesetzt werden.
## Nutzungsbestimmung
Die Nutzungsbestimmung bestimmt den Umgang mit einem Werkzeug.
Sie Umfasst:
1. Sicherheitsmaßnahmen die zur eigenen Sicherheit sowie der von Dritten, einzuhalten sind.
1. Nutzungseinschränkung, dies ist eine der folgenden:
1. Nutzbar von einer geschulten Person
1. Nutzbar unter Beaufsichtigung einer geschulten Person
1. Nutzbar nach Einweisung
1. Nutzbar frei ohne Einschränkungen unter Einhaltung von allgemein gültigen Sicherheitsregeln,
der Regeln definiert nach Absatz 1.
gesundem Menschenverstand
bzw. nach den geltenden Regeln von Sitte, Ordnung und Anstand
bzw. geltenem Recht.
1. Wartungs und Pflegehinweise
1. Haftungsausschuss bei Benutzung
Der Verein sichert zu,
dass die Werkzeuge nur von
dafür qualifizierten und ausgebildeten Personen
betrieben werden
und dass alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden,
um bei ordnungsgemäßer Nutzung und Einhaltung von [5.6.1](#werkzeuge-des-vereins) und [5.6.2](#werkzeuge-des-vereins)
um die Sicherheit und Gesundheit der Mitglieder
und Dritten zu schützen.
1. Die Aufsicht und
2. Wird ein Werkzeug vom Verein erworben, so muss eine Nutzungsbestimmung für dieses vorliegen.

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Übergangsvorschriften.md

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# Übergangsvorschriften
1. Nach Eintragung in das Vereinsregister und in den Folgejahren sollen die nächsten ordentlichen Mitgliederversammlungen die Satzung jeweils in einer um überflüssige Übergangsvorschriften bereinigten Fassung beschließen.
1. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, das mit Unterzeichnung der Satzung durch die Gründungsmitglieder beginnt und am 31. Dezember desselben Jahres endet.
1. Soweit zulässig, ist die Haftung von für den Verein vor seiner Rechtsfähigkeit Handelnden und allen seinen Mitgliedern auf das Vermögen des Vereins begrenzt; der Vorstand soll in allen vor Eintragung des Vereins einzugehenden Rechtsbeziehungen mit Mitgliedern oder Dritten eine entsprechende Vertragsbestimmung schriftlich vereinbaren.
1. Der Gründungsvorstand hat bis zur Eintragung des Vereins die Vollmacht,
die Satzung einschließlich des Namens des Vereins redaktionell zu ändern sowie mit Ausnahme des Zwecks Satzungsvorschriften den Auflagen des Registergerichts oder der Finanzbehörden anzupassen.
Er hat darüber spätestens der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und soll bereits vorab den unterzeichneten Gründungsmitgliedern die geänderte Satzung in geeigneter Weise verkünden; diese nächste Mitgliederversammlung ist für diesen Fall unter Hinweis auf die geänderten Bestimmungen einzuberufen und soll die redigierte Neufassung nachträglich formell genehmigen.
1. In dringenden Fällen kann der Vorstand die diese Satzung unterzeichnenden Gründungsmitglieder bis zur Eintragung auch im schriftlichen Umlaufverfahren erneut abstimmen lassen, wenn anders Eintragungshindernisse nicht in angemessener Zeit beseitigt werden können.
Dabei gelten die für die jeweiligen Beschluss Gegenstände in der Satzung vorgeschriebenen Mehrheiten des mündlichen Verfahrens, mit der Maßgabe, dass der Vorstand sicherstellen muss, dass jedes Gründungsmitglied den Beschluss Vorschlag erhalten hat und ausreichend Gelegenheit zur Rückäußerung hatte.
Diese schriftlichen Abstimmungsunterlagen hat der Vorstand zur Einsicht der Gründungsmitglieder bis zum Schluss der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung aufzubewahren.
Vorschriften über Ladungen und Fristen sowie die Anforderungen an die Tagesordnung gelten nicht für das in Satz 1 bezeichnete Umlaufverfahren und nicht für die erste Gründungsversammlung des Vereins.
————————————— Ende der Satzung ———————————————
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